EU-Rechtsgutachterin: Obst aus der Westsahara darf nicht als marokkanisch gekennzeichnet werden
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Die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus der Westsahara mit Herkunftsbezeichnung Marokko verstößt nach Ansicht der Generalanwältin des EU-Gerichtshofs gegen EU-Recht.

21. März 2024

Foto (@ElliLorz): Die Plantage Maraîchage du Sahara 1 ist eine von einem Dutzend Tomatenplantagen in der Westsahara, deren Produkte aus dem besetzten Gebiet in die EU exportiert werden.

"Produkte, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen, sollten als solche gekennzeichnet werden, unter Ausschluss jeglicher anderer Herkunft", erklärte die Generalanwältin des höchsten europäischen Gerichts am Donnerstag, den 21. März 2024. 

Der Fall, mit dem sich der Gerichtshof befasst, geht auf eine Vorlage des französischen Staatsrats zurück, die von der französischen Bauerngewerkschaft Confédération Paysanne angestrengt wurde, die eine Klärung zweier Fragen anstrebt: erstens, ob Erzeugnisse aus der Westsahara als aus der Westsahara und nicht aus Marokko stammend gekennzeichnet werden sollten, um mit den EU-Rechtsvorschriften und -Verordnungen in Einklang zu stehen, und zweitens, ob die französischen Behörden befugt sind, die Einfuhr von Obst und Gemüse zu verbieten, wenn die Herkunftsregeln nicht eingehalten werden. 

Konkret sind die Landwirt:innen besorgt über die fortgesetzte Einfuhr von Obst und Gemüse aus der Westsahara, das als marokkanisch zertifiziert ist, obwohl der oberste Gerichtshof der EU mehrfach festgestellt hat, dass die Westsahara ein von Marokko gesondertes und unterschiedliches Gebiet ist und Marokko keine Souveränität und kein Verwaltungsmandat über dieses Gebiet hat. 

Der französische Gerichtshof beschloss, die Angelegenheit im Juni 2022 an den EU-Gerichtshof zu verweisen.

Das Urteil steht zwar noch aus, aber die mit dem Fall betraute Generalanwältin hat am 21. März 2023 ihre Schlussanträge veröffentlicht, wonach Früchte aus der Westsahara ein Herkunftslandetikett tragen müssen, das ihre Herkunft aus diesem Gebiet korrekt wiedergibt.

Die vollständigen Schlussanträge der Generalanwältin finden Sie hier.

"Das EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht verlangt ebenso wie die EU-Zollvorschriften, dass das Gebiet der Westsahara als Ursprungsland von Melonen und Tomaten, die in diesem Gebiet angebaut und geerntet werden, angegeben wird", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs

Unter Hinweis auf den gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara, auch gegenüber Marokko, ist Generalanwältin Tamara Ćapeta der Ansicht, dass die Nichtangabe der Westsahara als Ursprungsland die Gefahr einer Irreführung der EU-Verbraucher:innen birgt. Außerdem würde dies der erklärten Position der EU zur Westsahara zuwiderlaufen und gegen die Gesetze und Verordnungen zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln verstoßen.

Zu der Frage, ob die französische Regierung die Produkte aus der Westsahara aufgrund inkorrekter Herkunftsbezeichnung verbieten könnte, erwiderte die Generalanwältin, dass das EU-Recht den EU-Mitgliedstaaten nicht erlaubt, ein einseitiges Einfuhrverbot zu verhängen, da der Handel eine Angelegenheit der gemeinsamen Handelspolitik ist. Daher kann nur die Europäische Union Einfuhrverbote erlassen, nicht aber einzelne Mitgliedstaaten.

 

 

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